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   LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 2-11 S 398/13   

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https://dejure.org/2014,29735
LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 2-11 S 398/13 (https://dejure.org/2014,29735)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2014 - 2-11 S 398/13 (https://dejure.org/2014,29735)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 2-11 S 398/13 (https://dejure.org/2014,29735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • meinmietrecht.de

    Räumungskündigung auch durch den Rechtsnachfolger möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenkündigung vor 18 Monaten: Keine Verwirkung des Räumungsanspruchs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwirkung des Räumungsanspruchs! (IMR 2014, 464)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13
    Der Annahme einer Verwirkung des Herausgabeanspruchs nach § 242 BGB steht schon entgegen, dass eine solche vor dem - hier jedoch noch nicht annähernd gegebenen - Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, welcher der Herausgabeanspruch aus § 546 BGB unterliegt (vgl. nur Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 546 Rn. 142), mangels Erfüllung des erforderlichen Zeitmoments allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2011, 212; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 242 Rn. 93); zwischen dem Ende des Mietverhältnisses am 01.06.2011 und dem Eigentumsübergang am 11.10.2012 liegen lediglich etwas mehr als 16 Monate und selbst zwischen dem 01.06.2011 und der Klageerhebung am 07.12.2012 liegen nur knapp 18 Monate.
  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 147/91

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vermächtniserfüllung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13
    Soweit die Verschaffung einer neuen Wohnung abweichend vom Willen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin aus anderen Gründen scheiterte, kann § 242 BGB keine Anwendung neben § 313 BGB finden, dessen Anforderungen, wie das Vorliegen eines - hier allerdings nicht ersichtlichen - Vertrags (vgl. nur BGH, NJW 1993, 850; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 313 Rn. 7 f.), sonst ebenso umgangen würden.
  • OLG Hamm, 01.10.1981 - 4 REMiet 6/81

    Verspätete Zwangsvollstreckung aus einem wegen Zahlungsverzuges erwirkten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13
    Denn davon abgesehen, dass der Begriff der "Miete" in der Praxis ohnehin häufig für jegliche Nutzungsentgeltansprüche des Vermieters gebraucht wird (vgl. nur OLG Hamm, NJW 1982, 341; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 546 Rn. 80), werden in dem Schreiben Zahlungsansprüche seit März 2011 und damit tatsächlich - zumindest auch - Forderungen im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB geltend gemacht.
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13
    Da das Mietverhältnis zum 01.06.2011 wirksam beendet wurde, beschränkt sich die Unterhaltspflicht der Klägerin (allenfalls) auf Maßnahmen, welche erforderlich sind, um die Mindestbedingungen des Wohnens in der Wohnung aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, NJW 2009, 1947; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 535 Rn. 251, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13
    Hinzu kommt, dass in § 2 Ziffer 7 des Mietvertrags vom 18.04.1975 eine Fortsetzung des Mietverhältnisses durch widerspruchslose Fortsetzung des Wohnungsgebrauchs nach dem Ablauf der Mietzeit gemäß § 545 BGB - damaliger § 568 BGB - aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Rechtsfolgen der genannten Vorschrift wirksam ausgeschlossen wurde (vgl. nur BGH, NJW 1991, 1750; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 545 Rn. 31), so dass überdies der Wille sowohl des Beklagten zu 2. als auch der ###gesellschaft ### mbH hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen - wie hier aber gerade nicht -, von dieser ursprünglichen Vereinbarung abzuweichen.
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